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JS 2000 20

Obergericht, Justizkommission — JS 2000 20

Zug OG · 2000-07-20 · Deutsch ZG

§ 32 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK – Aktenherausgabe. Dem Angeschuldigten steht kein Anspruch auf Herausgabe der Akten an seinen Verteidiger zur Einsichtnahme zu.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 a) Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gestattet der Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussver- hörs Einsicht in die Untersuchungsakten. Über die Modalitäten der Ausü- bung dieses Rechtes enthält die zugerische Prozessordnung keine Bestim- mungen. Nach der von der Wirtschaftsabteilung des Untersuchungsrichter- amtes geübten Praxis wird die Akteneinsicht in der Regel in den Räumlich- keiten des Untersuchungsrichteramtes gewährt. Dieses Vorgehen hat seinen Grund insbesondere darin, dass die Akten in wirtschaftsstrafrechtlichen Un- tersuchungen zumeist sehr umfangreich und oft mehrere Angeschuldigte und damit auch Verteidiger am Verfahren beteiligt sind. Das Untersuchungs- richteramt weist zu Recht darauf hin, dass dadurch die Koordination zwi- schen den einzelnen Einsichtsberechtigten einfacher ist und Zeit eingespart 178

Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 werden kann, da die Akten während gleicher Frist mehreren Verteidigern und Angeschuldigten zur Einsicht aufgelegt werden könnten. Richtig ist auch, dass dieses Vorgehen den Vorteil hat, dass der einzelne Verteidiger in seiner Terminplanung unabhängiger ist. Das wiederum reduziert auch den Koordinationsaufwand des Untersuchungsrichteramtes. Schliesslich dürfte bei derart umfangreichen Akten auch ganz allgemein ein nicht ganz uner- heblicher administrativer Aufwand für das Sekretariat des Untersuchungs- richteramtes vermieden werden. Es bestehen daher durchaus nachvollzieh- bare, sachliche Gründe für die von der Wirtschaftsabteilung verfolgte Praxis. Schliesslich hält das Untersuchungsrichteramt auch fest, dass diese Modalität sowohl gegenüber den kantonalen wie auch den ausserkantonalen Verteidi- gern gelte. Damit stellt sich auch zum vornherein die Frage nach einer allfäl- ligen Ungleichbehandlung von auswärtigen Verteidigern gegenüber den im Kanton niedergelassenen Rechtsanwälten nicht.

b) Im vorliegenden Strafverfahren weist der Umfang der Akten nach An- gabe des Untersuchungsrichteramtes mittlerweile 72 Bundesordner auf. Die hier in Frage stehende ergänzende Akteneinsicht bezieht sich offenbar noch immer auf 41 Bundesordner. Der Untersuchungsrichter erklärt, dass er von Beginn weg ausnahmslos für alle involvierten Verteidiger die Amtsräume als Ort für die Akteneinsicht bezeichnet habe. Am Verfahren sind auch hiesige Anwälte beteiligt. Aus dem Umstand, dass einzig dem Verteidiger des Be- schwerdeführers – offenbar aufgrund eines entsprechenden Verhaltens – schliesslich notgedrungen sowohl für die erste Akteneinsicht, die am 14. Sep- tember 1998 für die Zeit vom 5. Oktober 1998 bis 4. Dezember 1998 ange- setzt worden war, als auch für eine zweite, am 9. März 1999 für die Zeit vom

22. März 1999 bis 21. April 1999 angesetzte Akteneinsicht die Akten zur Mit- nahme in die Anwaltskanzlei ausgehändigt werden mussten, kann er für die neuerliche, hier in Frage stehende Akteneinsicht nichts herleiten. In Anbe- tracht des vom Untersuchungsrichteramt beschriebenen Vorgehens des Ver- teidigers des Beschwerdeführers bei den beiden früheren Akteneinsichtnah- men, erscheint es geradezu missbräuchlich, wenn sich die Verteidigung heute darauf beruft, dass ihr schon früher die Akten jeweils ausgehändigt worden seien.

E. 1a Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gestattet der Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussver- hörs Einsicht in die Untersuchungsakten. Über die Modalitäten der Ausü- bung dieses Rechtes enthält die zugerische Prozessordnung keine Bestim- mungen. Nach der von der Wirtschaftsabteilung des Untersuchungsrichter- amtes geübten Praxis wird die Akteneinsicht in der Regel in den Räumlich- keiten des Untersuchungsrichteramtes gewährt. Dieses Vorgehen hat seinen Grund insbesondere darin, dass die Akten in wirtschaftsstrafrechtlichen Un- tersuchungen zumeist sehr umfangreich und oft mehrere Angeschuldigte und damit auch Verteidiger am Verfahren beteiligt sind. Das Untersuchungs- richteramt weist zu Recht darauf hin, dass dadurch die Koordination zwi- schen den einzelnen Einsichtsberechtigten einfacher ist und Zeit eingespart 178

Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 werden kann, da die Akten während gleicher Frist mehreren Verteidigern und Angeschuldigten zur Einsicht aufgelegt werden könnten. Richtig ist auch, dass dieses Vorgehen den Vorteil hat, dass der einzelne Verteidiger in seiner Terminplanung unabhängiger ist. Das wiederum reduziert auch den Koordinationsaufwand des Untersuchungsrichteramtes. Schliesslich dürfte bei derart umfangreichen Akten auch ganz allgemein ein nicht ganz uner- heblicher administrativer Aufwand für das Sekretariat des Untersuchungs- richteramtes vermieden werden. Es bestehen daher durchaus nachvollzieh- bare, sachliche Gründe für die von der Wirtschaftsabteilung verfolgte Praxis. Schliesslich hält das Untersuchungsrichteramt auch fest, dass diese Modalität sowohl gegenüber den kantonalen wie auch den ausserkantonalen Verteidi- gern gelte. Damit stellt sich auch zum vornherein die Frage nach einer allfäl- ligen Ungleichbehandlung von auswärtigen Verteidigern gegenüber den im Kanton niedergelassenen Rechtsanwälten nicht.

E. 1b Im vorliegenden Strafverfahren weist der Umfang der Akten nach An- gabe des Untersuchungsrichteramtes mittlerweile 72 Bundesordner auf. Die hier in Frage stehende ergänzende Akteneinsicht bezieht sich offenbar noch immer auf 41 Bundesordner. Der Untersuchungsrichter erklärt, dass er von Beginn weg ausnahmslos für alle involvierten Verteidiger die Amtsräume als Ort für die Akteneinsicht bezeichnet habe. Am Verfahren sind auch hiesige Anwälte beteiligt. Aus dem Umstand, dass einzig dem Verteidiger des Be- schwerdeführers – offenbar aufgrund eines entsprechenden Verhaltens – schliesslich notgedrungen sowohl für die erste Akteneinsicht, die am 14. Sep- tember 1998 für die Zeit vom 5. Oktober 1998 bis 4. Dezember 1998 ange- setzt worden war, als auch für eine zweite, am 9. März 1999 für die Zeit vom

22. März 1999 bis 21. April 1999 angesetzte Akteneinsicht die Akten zur Mit- nahme in die Anwaltskanzlei ausgehändigt werden mussten, kann er für die neuerliche, hier in Frage stehende Akteneinsicht nichts herleiten. In Anbe- tracht des vom Untersuchungsrichteramt beschriebenen Vorgehens des Ver- teidigers des Beschwerdeführers bei den beiden früheren Akteneinsichtnah- men, erscheint es geradezu missbräuchlich, wenn sich die Verteidigung heute darauf beruft, dass ihr schon früher die Akten jeweils ausgehändigt worden seien.

E. 2 Ist mithin die Praxis aufgrund der kantonalrechtlichen Ordnung nicht zu beanstanden, stellt sich die Frage, ob ein darüber hinausgehender An- spruch auf Aushändigung der Akten als Minimalgarantie von Bundesrechts wegen gegeben sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm nach neuerer Bundesgerichtspraxis gestützt auf Art. 4 aBV und «die einschlägigen Normen der EMRK» ein verfassungs- und konventionsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Akten an seinen Verteidiger zur Einsichtnahme zustehe.

a) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 4 Abs. 1 aBV ist dem Akteneinsichtsrecht Genüge getan, wenn die Akten am Sitz der betreffen- den Behörden eingesehen werden können; ein Anspruch auf Herausgabe 179

Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 von Akten ergibt sich aus Art. 4 aBV nicht (AJP 1994, S. 1476 mit Hinweis auf BGE 108 Ia 7; vgl. auch Alexander Dubach, Das Recht auf Aktenein- sicht, Diss. Bern 1990, S. 157). Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung nichts geändert. Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den früher aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör nun ausdrücklich, und das Akteneinsichtsrecht ist nach wie vor Teilgehalt dieses umfassenden grundrechtlichen Anspruchs. Die Rechtsprechung zum Ak- teneinsichtsrecht nach Art. 4 aBV hat daher auch für den neuen Art. 29 Abs. 2 BV uneingeschränkt Gültigkeit. Das Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie nach Art. 4 aBV umfasst den Anspruch, die Akten am Sitze der Behörden einzusehen und davon Notizen zu machen. Weiter geht der Anspruch nach Art. 4 aBV nicht, auch wenn sich dies in manchen Fällen zur Wahrung der Interessen als wünschbar erwiese (BGE 108 Ia 7; vgl. auch BGE 112 Ia 380). Die teilweise gebräuchliche Zu- stellung von Akten an Rechtsanwälte basiert in der Regel nicht auf gesetzli- cher Statuierung oder Gewohnheitsrecht, sondern nach der Rechtsprechung auf freiwilliger Kooperation der Behörden und rechtfertigt sich mit der be- sonderen Stellung und Funktion des Rechtsanwaltes (Thomas Cottier, An- spruch auf rechtliches Gehör, 2. Teil, in: recht 1984, S. 124; Alexander Du- bach, a.a.O., S. 161). In BGE 120 IV 242 hat das Bundesgericht die Frage, ob sich aus dem Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie nach Art. 4 aBV und aus Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK ein verfassungs- bzw. konventionsrecht- licher Anspruch des (praktizierenden) Anwalts auf Herausgabe der Akten er- gebe, mit der Begründung offen gelassen, dass vor Abschluss der Untersu- chung ohnehin kein Anspruch des Beschuldigten auf vollumfängliche Ge- währung des rechtlichen Gehörs bestehe. Die Bemerkung in jenem Ent- scheid, wonach bei ausserordentlich umfangreichen Akten der Verwaltung – auch wenn sie in ihrer Praxis Anwälten Akten in der Regel zusende – nicht zugemutet werden könne, diese einem Anwalt mehr als einmal zur Einsicht- nahme zuzustellen, veranlasste Andreas Kley-Struller in der Besprechung dieses Urteils in AJP 1994, S. 1476 f., die Frage aufzuwerfen, ob es sich bei diesen Ausführungen um ein redaktionelles Versehen handle oder um eine feine Andeutung einer Praxisänderung, wonach nach Abschluss der Unter- suchung die Akten unabhängig von ihrem Umfang dem Anwalt zuzustellen seien. Er kommt dann aber – nach Auffassung der Justizkommission zu Recht – zum Schluss, dass es sich wohl um ein redaktionelles Versehen handle. Jedenfalls lässt sich aus diesem Entscheid eine Praxisänderung des Bundesgerichts nicht ableiten. Auch in dem vom Beschwerdeführer zitierten jüngeren Entscheid BGE 122 I 109 hat das Bundesgericht die Frage letztlich offen gelassen. Es hat in jenem Entscheid lediglich das auf der Praxis der kantonalen Behörde beruhende Vorgehen, wonach nur den im Kanton nie- dergelassenen, nicht aber den ausserkantonalen Rechtsanwälten die Akten zugestellt würden, als unzulässige Ungleichbehandlung bei der Ausübung der Verteidigerrechte qualifiziert, weshalb es eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 180

Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 lit. b EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 14 Ziff.

E. 2a Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 4 Abs. 1 aBV ist dem Akteneinsichtsrecht Genüge getan, wenn die Akten am Sitz der betreffen- den Behörden eingesehen werden können; ein Anspruch auf Herausgabe 179

Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 von Akten ergibt sich aus Art. 4 aBV nicht (AJP 1994, S. 1476 mit Hinweis auf BGE 108 Ia 7; vgl. auch Alexander Dubach, Das Recht auf Aktenein- sicht, Diss. Bern 1990, S. 157). Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung nichts geändert. Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den früher aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör nun ausdrücklich, und das Akteneinsichtsrecht ist nach wie vor Teilgehalt dieses umfassenden grundrechtlichen Anspruchs. Die Rechtsprechung zum Ak- teneinsichtsrecht nach Art. 4 aBV hat daher auch für den neuen Art. 29 Abs. 2 BV uneingeschränkt Gültigkeit. Das Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie nach Art. 4 aBV umfasst den Anspruch, die Akten am Sitze der Behörden einzusehen und davon Notizen zu machen. Weiter geht der Anspruch nach Art. 4 aBV nicht, auch wenn sich dies in manchen Fällen zur Wahrung der Interessen als wünschbar erwiese (BGE 108 Ia 7; vgl. auch BGE 112 Ia 380). Die teilweise gebräuchliche Zu- stellung von Akten an Rechtsanwälte basiert in der Regel nicht auf gesetzli- cher Statuierung oder Gewohnheitsrecht, sondern nach der Rechtsprechung auf freiwilliger Kooperation der Behörden und rechtfertigt sich mit der be- sonderen Stellung und Funktion des Rechtsanwaltes (Thomas Cottier, An- spruch auf rechtliches Gehör, 2. Teil, in: recht 1984, S. 124; Alexander Du- bach, a.a.O., S. 161). In BGE 120 IV 242 hat das Bundesgericht die Frage, ob sich aus dem Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie nach Art. 4 aBV und aus Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK ein verfassungs- bzw. konventionsrecht- licher Anspruch des (praktizierenden) Anwalts auf Herausgabe der Akten er- gebe, mit der Begründung offen gelassen, dass vor Abschluss der Untersu- chung ohnehin kein Anspruch des Beschuldigten auf vollumfängliche Ge- währung des rechtlichen Gehörs bestehe. Die Bemerkung in jenem Ent- scheid, wonach bei ausserordentlich umfangreichen Akten der Verwaltung – auch wenn sie in ihrer Praxis Anwälten Akten in der Regel zusende – nicht zugemutet werden könne, diese einem Anwalt mehr als einmal zur Einsicht- nahme zuzustellen, veranlasste Andreas Kley-Struller in der Besprechung dieses Urteils in AJP 1994, S. 1476 f., die Frage aufzuwerfen, ob es sich bei diesen Ausführungen um ein redaktionelles Versehen handle oder um eine feine Andeutung einer Praxisänderung, wonach nach Abschluss der Unter- suchung die Akten unabhängig von ihrem Umfang dem Anwalt zuzustellen seien. Er kommt dann aber – nach Auffassung der Justizkommission zu Recht – zum Schluss, dass es sich wohl um ein redaktionelles Versehen handle. Jedenfalls lässt sich aus diesem Entscheid eine Praxisänderung des Bundesgerichts nicht ableiten. Auch in dem vom Beschwerdeführer zitierten jüngeren Entscheid BGE 122 I 109 hat das Bundesgericht die Frage letztlich offen gelassen. Es hat in jenem Entscheid lediglich das auf der Praxis der kantonalen Behörde beruhende Vorgehen, wonach nur den im Kanton nie- dergelassenen, nicht aber den ausserkantonalen Rechtsanwälten die Akten zugestellt würden, als unzulässige Ungleichbehandlung bei der Ausübung der Verteidigerrechte qualifiziert, weshalb es eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 180

Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 lit. b EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 14 Ziff.

E. 3 a) ... Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht richtig, dass die Untersuchungsbehörde die Zivilforderung des Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen habe. Bekanntlich habe der Angeschuldigte die Forderung im Strafverfahren ausdrücklich anerkannt, weshalb – statt einer Verweisung auf den Zivilweg – davon (in der Einstellungsverfügung) hätte Vormerk genommen werden sollen.

b) Im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung sind Zivilklagen nach der ausdrücklichen Vorschrift von § 34 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu ver- weisen. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen den keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist (vgl. zur Berufung Klaus We- ber, Die Berufung im zugerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 42), weshalb unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation auf die Be- schwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Ob im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft im Dispositiv ergänzend vorgemerkt werden könnte, dass der Angeschuldigte die Forderung anerkannt hat, kann daher offen bleiben. (Justizkommission, 30. Juni 2000, i.S. Staatsanwaltschaft/Untersuchungs- richteramt) 182

E. 3a ... Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht richtig, dass die Untersuchungsbehörde die Zivilforderung des Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen habe. Bekanntlich habe der Angeschuldigte die Forderung im Strafverfahren ausdrücklich anerkannt, weshalb – statt einer Verweisung auf den Zivilweg – davon (in der Einstellungsverfügung) hätte Vormerk genommen werden sollen.

E. 3b Im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung sind Zivilklagen nach der ausdrücklichen Vorschrift von § 34 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu ver- weisen. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen den keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist (vgl. zur Berufung Klaus We- ber, Die Berufung im zugerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 42), weshalb unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation auf die Be- schwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Ob im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft im Dispositiv ergänzend vorgemerkt werden könnte, dass der Angeschuldigte die Forderung anerkannt hat, kann daher offen bleiben. (Justizkommission, 30. Juni 2000, i.S. Staatsanwaltschaft/Untersuchungs- richteramt) 182

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 bereits im vorinstanzlichen Verfahren präzisiert, dass sie aus dem vorhande- nen Guthaben bei der Raiffeisenbank unter anderem auch die aufgelaufenen Hypothekarzinsen bezahlen müsse. Zudem bestreite sie damit weitere lau- fende Ausgaben. Das Motorfahrzeug benötige sie zur Ausübung ihrer Er- werbstätigkeit an zwei Stellen, damit sie über Mittag ihren Kindern Mittag- essen kochen könne. Sie habe es zudem von Verwandten geschenkt be- kommen.

b) Wie bereits ausgeführt verfügt die Beschwerdeführerin zwar über zwei Bankkonti, welche jedoch im Wesentlichen der Deckung der laufenden Aus- gaben inkl. Hypothekarzinsen dienen. Dementsprechend kann sie dieses Geld nicht zur Bezahlung der Prozesskosten verwenden. Es handelt sich also dabei nicht um Vermögen im eigentlichen Sinne, weshalb es im vorliegen- den Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es verbleibt somit als Ver- mögen nur das Motorfahrzeug im Wert von Fr. 6’500.–. Dieser Betrag allein rechtfertigt aber die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nicht. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin auf das Fahrzeug tatsächlich zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit bzw. für die Erfüllung ihrer familiären Pflichten angewiesen ist. (In der Folge wurde die Beschwerde trotzdem abgewiesen, weil die Be- schwerdeführerin über einen monatlichen Überschuss von Fr. 510.– verfügte und damit nicht bedürftig i.S. von § 46 Abs. 1 ZPO war.) (Justizkommission, 30. Juni 2000, i.S. Z./Kantonsgerichtspräsidium)

2. Strafrechtspflege § 32 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK – Aktenherausgabe. Dem An- geschuldigten steht kein Anspruch auf Herausgabe der Akten an seinen Ver- teidiger zur Einsichtnahme zu. Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gestattet der Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussver- hörs Einsicht in die Untersuchungsakten. Über die Modalitäten der Ausü- bung dieses Rechtes enthält die zugerische Prozessordnung keine Bestim- mungen. Nach der von der Wirtschaftsabteilung des Untersuchungsrichter- amtes geübten Praxis wird die Akteneinsicht in der Regel in den Räumlich- keiten des Untersuchungsrichteramtes gewährt. Dieses Vorgehen hat seinen Grund insbesondere darin, dass die Akten in wirtschaftsstrafrechtlichen Un- tersuchungen zumeist sehr umfangreich und oft mehrere Angeschuldigte und damit auch Verteidiger am Verfahren beteiligt sind. Das Untersuchungs- richteramt weist zu Recht darauf hin, dass dadurch die Koordination zwi- schen den einzelnen Einsichtsberechtigten einfacher ist und Zeit eingespart 178

Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 werden kann, da die Akten während gleicher Frist mehreren Verteidigern und Angeschuldigten zur Einsicht aufgelegt werden könnten. Richtig ist auch, dass dieses Vorgehen den Vorteil hat, dass der einzelne Verteidiger in seiner Terminplanung unabhängiger ist. Das wiederum reduziert auch den Koordinationsaufwand des Untersuchungsrichteramtes. Schliesslich dürfte bei derart umfangreichen Akten auch ganz allgemein ein nicht ganz uner- heblicher administrativer Aufwand für das Sekretariat des Untersuchungs- richteramtes vermieden werden. Es bestehen daher durchaus nachvollzieh- bare, sachliche Gründe für die von der Wirtschaftsabteilung verfolgte Praxis. Schliesslich hält das Untersuchungsrichteramt auch fest, dass diese Modalität sowohl gegenüber den kantonalen wie auch den ausserkantonalen Verteidi- gern gelte. Damit stellt sich auch zum vornherein die Frage nach einer allfäl- ligen Ungleichbehandlung von auswärtigen Verteidigern gegenüber den im Kanton niedergelassenen Rechtsanwälten nicht.

b) Im vorliegenden Strafverfahren weist der Umfang der Akten nach An- gabe des Untersuchungsrichteramtes mittlerweile 72 Bundesordner auf. Die hier in Frage stehende ergänzende Akteneinsicht bezieht sich offenbar noch immer auf 41 Bundesordner. Der Untersuchungsrichter erklärt, dass er von Beginn weg ausnahmslos für alle involvierten Verteidiger die Amtsräume als Ort für die Akteneinsicht bezeichnet habe. Am Verfahren sind auch hiesige Anwälte beteiligt. Aus dem Umstand, dass einzig dem Verteidiger des Be- schwerdeführers – offenbar aufgrund eines entsprechenden Verhaltens – schliesslich notgedrungen sowohl für die erste Akteneinsicht, die am 14. Sep- tember 1998 für die Zeit vom 5. Oktober 1998 bis 4. Dezember 1998 ange- setzt worden war, als auch für eine zweite, am 9. März 1999 für die Zeit vom

22. März 1999 bis 21. April 1999 angesetzte Akteneinsicht die Akten zur Mit- nahme in die Anwaltskanzlei ausgehändigt werden mussten, kann er für die neuerliche, hier in Frage stehende Akteneinsicht nichts herleiten. In Anbe- tracht des vom Untersuchungsrichteramt beschriebenen Vorgehens des Ver- teidigers des Beschwerdeführers bei den beiden früheren Akteneinsichtnah- men, erscheint es geradezu missbräuchlich, wenn sich die Verteidigung heute darauf beruft, dass ihr schon früher die Akten jeweils ausgehändigt worden seien.

2. Ist mithin die Praxis aufgrund der kantonalrechtlichen Ordnung nicht zu beanstanden, stellt sich die Frage, ob ein darüber hinausgehender An- spruch auf Aushändigung der Akten als Minimalgarantie von Bundesrechts wegen gegeben sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm nach neuerer Bundesgerichtspraxis gestützt auf Art. 4 aBV und «die einschlägigen Normen der EMRK» ein verfassungs- und konventionsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Akten an seinen Verteidiger zur Einsichtnahme zustehe.

a) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 4 Abs. 1 aBV ist dem Akteneinsichtsrecht Genüge getan, wenn die Akten am Sitz der betreffen- den Behörden eingesehen werden können; ein Anspruch auf Herausgabe 179

Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 von Akten ergibt sich aus Art. 4 aBV nicht (AJP 1994, S. 1476 mit Hinweis auf BGE 108 Ia 7; vgl. auch Alexander Dubach, Das Recht auf Aktenein- sicht, Diss. Bern 1990, S. 157). Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung nichts geändert. Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den früher aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör nun ausdrücklich, und das Akteneinsichtsrecht ist nach wie vor Teilgehalt dieses umfassenden grundrechtlichen Anspruchs. Die Rechtsprechung zum Ak- teneinsichtsrecht nach Art. 4 aBV hat daher auch für den neuen Art. 29 Abs. 2 BV uneingeschränkt Gültigkeit. Das Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie nach Art. 4 aBV umfasst den Anspruch, die Akten am Sitze der Behörden einzusehen und davon Notizen zu machen. Weiter geht der Anspruch nach Art. 4 aBV nicht, auch wenn sich dies in manchen Fällen zur Wahrung der Interessen als wünschbar erwiese (BGE 108 Ia 7; vgl. auch BGE 112 Ia 380). Die teilweise gebräuchliche Zu- stellung von Akten an Rechtsanwälte basiert in der Regel nicht auf gesetzli- cher Statuierung oder Gewohnheitsrecht, sondern nach der Rechtsprechung auf freiwilliger Kooperation der Behörden und rechtfertigt sich mit der be- sonderen Stellung und Funktion des Rechtsanwaltes (Thomas Cottier, An- spruch auf rechtliches Gehör, 2. Teil, in: recht 1984, S. 124; Alexander Du- bach, a.a.O., S. 161). In BGE 120 IV 242 hat das Bundesgericht die Frage, ob sich aus dem Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie nach Art. 4 aBV und aus Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK ein verfassungs- bzw. konventionsrecht- licher Anspruch des (praktizierenden) Anwalts auf Herausgabe der Akten er- gebe, mit der Begründung offen gelassen, dass vor Abschluss der Untersu- chung ohnehin kein Anspruch des Beschuldigten auf vollumfängliche Ge- währung des rechtlichen Gehörs bestehe. Die Bemerkung in jenem Ent- scheid, wonach bei ausserordentlich umfangreichen Akten der Verwaltung – auch wenn sie in ihrer Praxis Anwälten Akten in der Regel zusende – nicht zugemutet werden könne, diese einem Anwalt mehr als einmal zur Einsicht- nahme zuzustellen, veranlasste Andreas Kley-Struller in der Besprechung dieses Urteils in AJP 1994, S. 1476 f., die Frage aufzuwerfen, ob es sich bei diesen Ausführungen um ein redaktionelles Versehen handle oder um eine feine Andeutung einer Praxisänderung, wonach nach Abschluss der Unter- suchung die Akten unabhängig von ihrem Umfang dem Anwalt zuzustellen seien. Er kommt dann aber – nach Auffassung der Justizkommission zu Recht – zum Schluss, dass es sich wohl um ein redaktionelles Versehen handle. Jedenfalls lässt sich aus diesem Entscheid eine Praxisänderung des Bundesgerichts nicht ableiten. Auch in dem vom Beschwerdeführer zitierten jüngeren Entscheid BGE 122 I 109 hat das Bundesgericht die Frage letztlich offen gelassen. Es hat in jenem Entscheid lediglich das auf der Praxis der kantonalen Behörde beruhende Vorgehen, wonach nur den im Kanton nie- dergelassenen, nicht aber den ausserkantonalen Rechtsanwälten die Akten zugestellt würden, als unzulässige Ungleichbehandlung bei der Ausübung der Verteidigerrechte qualifiziert, weshalb es eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 180

Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 lit. b EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II, Art. 14 Ziff. 3 lit. b UNO-Pakt II i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 UNO-Pakt II und – unter den gege- benen Umständen – Art. 4 aBV erblickte. Es hat in Erwägung Ziff. 2b indes- sen im Gegenteil zunächst erneut unter Hinweis auf seine publizierte Recht- sprechung ausdrücklich festgehalten, «selon la jurisprudence, l’accès au dossier ne comprend, en règle générale, que le droit de consulter les pièces au siège de l’autorité, de prendre des notes (...) et, pour autant que cela n’en- traîne aucun inconvénient excessif pour l’administration, de faire des photo- copies (...)». Das Gericht bemerkt dann allerdings weiter unter Hinweis auf den hier bereits erwähnten Entscheid 120 IV 242, es habe ins Auge gefasst («a envisagé»), die Zustellung der Akten an einen mandatierten Rechtsan- walt als eine durch Art. 4 aBV garantierte wesentliche Modalität des Ak- teneinsichtsrechts zu betrachten, ohne die Frage dann aber zu entscheiden. Trotz dieser sibyllinischen Bemerkung des Bundesgerichts, mit der mögli- cherweise tatsächlich eine Praxisänderung angedeutet werden soll, ist klar, dass das Bundesgericht jedenfalls einen solchen Anspruch (noch) nicht aus- drücklich anerkannt hat (Michele Albertini, Der verfassungsmässige An- spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 249). Im Übrigen wäre aber auch noch keineswegs klar, welchen genauen Inhalt ein solcher Anspruch hätte. Michele Albertini (a.a.O., S. 249 f.) plädiert denn auch lediglich für einen bedingten Anspruch des praktizierenden Anwalts auf Aushändigung der Akten, entsprechend etwa der bundesgerichtlichen Praxis zum (bedingten) Anspruch auf Erstel- lung von Kopien im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht. Danach bestünde ein verfassungsmässiger Anspruch auf Aushändigung bzw. Zustel- lung der Akten nur, wenn dies für die Behörde keinen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde oder wenn sich keine sonstigen überwiegenden Unzulänglichkeiten ergeben würden. Im vorliegenden Fall müsste aber auf- grund der konkreten Verhältnisse wohl der so verstandene Anspruch gerade an diesen Kautelen scheitern. Der Beschwerdeführer vermag daher auch aus diesem Entscheid keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Akten zur Einsicht- nahme an den Verteidiger herzuleiten.

b) Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, dass ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 6 EMRK garantiert sei. Die vom Bundesgericht zum Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Gehörsan- spruchs auf der Grundlage von Art. 4 aBV entwickelte Praxis steht durchaus im Einklang mit Art. 6 EMRK (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 188 mit Hinwei- sen auf die Praxis des Menschenrechtsgerichtshofes). Der Gerichtshof hat aber – soweit ersichtlich – bislang noch nie einen selbständigen Anspruch der Verteidigung auf Zusendung bzw. Aushändigung der Akten bejaht. Auch in der Literatur wird ein solcher Anspruch – soweit überblickbar – nicht er- wähnt. Festgehalten wird dazu, dass das Recht, die Strafakten einzusehen, 181

Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-14 spätestens nach Anklageerhebung gelte, soweit nicht Sicherheitsrisiken oder verwaltungstechnische Schwierigkeiten oder Geheimhaltungspflichten ent- gegenstünden (vgl. Vogler, IntKommEMRK, Art. 6 N 490 ff.). Der Be- schwerdeführer begnügt sich denn auch mit der nackten Behauptung, die EMRK garantiere diesen Anspruch.

3. Ergibt sich mithin, dass die Praxis der Wirtschaftsabteilung des zugeri- schen Untersuchungsrichteramtes mit dem kantonalen Recht in Einklang steht und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien entspricht, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. (Justizkommission, 20. Juli 2000, i.S. V./Untersuchungsrichteramt) § 34 Abs. 3 StPO. – Im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung sind Zivil- klagen auf den Zivilweg zu verweisen. Dabei handelt es sich um einen pro- zessleitenden Entscheid, gegen den die Beschwerde an die Justizkommis- sion nicht gegeben ist. Aus den Erwägungen:

3. a) ... Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht richtig, dass die Untersuchungsbehörde die Zivilforderung des Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen habe. Bekanntlich habe der Angeschuldigte die Forderung im Strafverfahren ausdrücklich anerkannt, weshalb – statt einer Verweisung auf den Zivilweg – davon (in der Einstellungsverfügung) hätte Vormerk genommen werden sollen.

b) Im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung sind Zivilklagen nach der ausdrücklichen Vorschrift von § 34 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu ver- weisen. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen den keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist (vgl. zur Berufung Klaus We- ber, Die Berufung im zugerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 42), weshalb unabhängig von der Frage der Beschwerdelegitimation auf die Be- schwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Ob im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft im Dispositiv ergänzend vorgemerkt werden könnte, dass der Angeschuldigte die Forderung anerkannt hat, kann daher offen bleiben. (Justizkommission, 30. Juni 2000, i.S. Staatsanwaltschaft/Untersuchungs- richteramt) 182